Laserreinigung

Professionelle Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LASER2CLEAN GMBH

Stand: Mai 2026

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Laser2Clean GmbH, Pfarrweg 14, 18225 Kühlungsborn – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Auftraggebern – nachfolgend „Auftraggeber“ – über Laserreinigungs-, Laserbearbeitungs- und damit verbundene Dienstleistungen.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG

  1. Gegenstand der Leistung ist die Durchführung der im jeweiligen Angebot, Auftrag oder der Auftragsbestätigung beschriebenen Laserreinigungs- bzw. Laserbearbeitungsarbeiten.
  2. Der konkrete Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Angebot.
  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten optischen oder technischen Zustand, sondern ausschließlich den konkret vereinbarten Reinigungserfolg.
  4. Eigenschaften, Beschaffenheiten oder Reinigungsergebnisse, die nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurden, stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar.
  5. Insbesondere wird keine Garantie dafür übernommen, dass eine Oberfläche nach der Bearbeitung einem bestimmten optischen Erscheinungsbild entspricht oder vollständig frei von sämtlichen Verunreinigungen, Verfärbungen, Beschichtungsresten, Oxidationen oder sonstigen Rückständen ist, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung, durch Annahme des Angebots oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
  3. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Leistungsbeschreibungen.
  4. Angaben zu voraussichtlichen Bearbeitungszeiten sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich.

§ 4 ANGABEN UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten erforderlich oder erkennbar von Bedeutung sind.
  2. Dies betrifft insbesondere Angaben über:

a) Art, Material und Aufbau des zu bearbeitenden Gegenstandes,

b) Beschichtungen, Lackierungen, Beschichtungsaufbauten und deren Zusammensetzung,

c) Vorschäden, Risse, Korrosion, Materialermüdung oder sonstige Schwächungen,

d) Hohlräume, verdeckte Bauteile und nicht sichtbare Materialschichten,

e) elektrische, elektronische, mechanische oder sonstige technische Einrichtungen,

f) vorhandene Dichtungen, Kunststoffe, Klebstoffe oder temperaturempfindliche Komponenten,

g) Brand- und Explosionsgefahren,

h) Gefahrstoffe, Chemikalien und sonstige gefährliche Stoffe,

i) besondere Umgebungsbedingungen sowie

j) sonstige Umstände, die die Durchführung oder das Ergebnis der Arbeiten beeinflussen können.

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Angaben vollständig und richtig sind.
  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich auf nachträglich bekannt werdende Risiken oder Veränderungen hinzuweisen.
  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsbereich für die Durchführung der Arbeiten geeignet und ausreichend zugänglich ist und dass dort keine Stoffe, Gegenstände oder Einrichtungen vorhanden sind, von denen eine vermeidbare Gefahr für Personen, Sachen oder die Durchführung der Arbeiten ausgeht.
  4. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, den Auftragnehmer auf bekannte Brand-, Explosions-, Gesundheits-, Umwelt- oder sonstige besondere Gefahren hinzuweisen.
  5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Zugangs-, Arbeits-, Betriebs- und Sicherheitsfreigaben vor Beginn der Arbeiten vorliegen.

§ 5 PRÜFUNG DES ARBEITSGEGENSTANDES UND TESTFLÄCHE

  1. Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, kann der Auftragnehmer vor Beginn der eigentlichen Arbeiten eine Testfläche bzw. Probebearbeitung durchführen.
  2. Der Auftraggeber hat die Testfläche unverzüglich zu prüfen und dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob die Bearbeitung unter den dabei festgestellten Bedingungen fortgeführt werden soll.
  3. Die Testfläche dient insbesondere der Feststellung des Materialverhaltens und der Ermittlung geeigneter Bearbeitungsparameter.
  4. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass das Verhalten eines Materials unter Laserbehandlung nicht in jedem Fall allein anhand seines äußeren Erscheinungsbildes oder anhand von Herstellerangaben sicher vorhergesagt werden kann.
  5. Eine Freigabe der Testfläche durch den Auftraggeber bestätigt insbesondere, dass das dabei festgestellte Materialverhalten für die weitere Bearbeitung akzeptiert wird. Die Haftung des Auftragnehmers für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten sowie für sonstige gesetzlich nicht ausschließbare Haftung bleibt hiervon unberührt.
  6. Ist eine Testfläche technisch nicht möglich oder wird auf eine angebotene Testfläche auf Wunsch des Auftraggebers verzichtet, trägt der Auftraggeber das damit verbundene erhöhte Risiko hinsichtlich der Beurteilung des Materialverhaltens, soweit dieses Risiko nicht durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht wurde.

§ 6 DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN

  1. Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und mit geeigneten Verfahren durch.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bearbeitungsparameter nach fachlichem Ermessen an die tatsächlichen Eigenschaften des Werkstücks bzw. der Oberfläche anzupassen, soweit dadurch der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich verändert wird.
  3. Bei erkennbaren Sicherheitsrisiken, nicht vorhersehbaren Materialreaktionen oder sonstigen Umständen, die eine gefahrlose oder fachgerechte Durchführung nicht ermöglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder abzubrechen.
  4. Dies gilt insbesondere bei festgestellten oder vermuteten Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder Beschädigungsrisiken.
  5. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften der Lasertechnologie können je nach Material, Beschichtung, Verschmutzung, Materialaufbau und Umgebungsbedingungen unter anderem thermische Einwirkungen, Verfärbungen, Veränderungen der Oberflächenstruktur, Glanzgradänderungen, Spannungen, Rissbildungen oder sonstige Veränderungen auftreten.
  6. Solche Veränderungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie bei fachgerechter Durchführung aufgrund der Beschaffenheit des Materials, der Beschichtung oder des vereinbarten Bearbeitungsziels unvermeidbar oder nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen zu erwarten waren und der Auftragnehmer hierfür nicht verantwortlich ist.

§ 7 UNGEEIGNETE ODER NICHT AUSREICHEND BEKANNTE MATERIALIEN

  1. Stellt sich während der Durchführung heraus, dass der zu bearbeitende Gegenstand aufgrund seiner Materialzusammensetzung, seines Aufbaus, vorhandener Beschichtungen, Vorschäden oder sonstiger Umstände nicht oder nur unter einem erhöhten Risiko bearbeitet werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens zu unterbrechen.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in diesem Fall die für die weitere Beurteilung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers trotz eines vom Auftragnehmer mitgeteilten erhöhten Risikos fortgesetzt, trägt der Auftraggeber das daraus resultierende Risiko, soweit die eingetretene Beeinträchtigung nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
  4. Bereits bis zur Unterbrechung erbrachte Leistungen und angefallene Aufwendungen sind zu vergüten, soweit der Auftraggeber die Ursache der Unterbrechung zu vertreten hat.

§ 8 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 ABNAHME

  1. Soweit die Leistungen ihrer Art nach abnahmefähig sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
  2. Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen.
  3. Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellung, in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen.
  4. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
  5. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
  6. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Kenntnis eines Mangels ab, bleiben seine Rechte wegen dieses Mangels nur erhalten, soweit er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

§ 10 MÄNGELRECHTE UND NACHBESSERUNG

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB wirksam etwas Abweichendes geregelt ist.
  2. Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn eine Abweichung oder Veränderung ausschließlich auf der Beschaffenheit des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials, einer vom Auftraggeber vorgegebenen Bearbeitungsweise, nicht offengelegten Eigenschaften des Werkstücks oder einer sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Ursache beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, eine berechtigt geltend gemachte mangelhafte Leistung innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
  4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierzu die erforderliche Möglichkeit zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen.
  5. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, einen behaupteten Mangel ohne vorherige angemessene Möglichkeit zur Nacherfüllung durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten oder durch Dritte beseitigen zu lassen, soweit dies gesetzlich nicht zulässig ist.
  6. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 11 HAFTUNG

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen wirksam eine Haftungsbegrenzung vereinbart werden kann.
  2. Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
  3. Für Schäden aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  5. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  6. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  7. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfälle oder entgangenen Gewinn, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.
  8. Keine Haftung besteht, soweit ein Schaden auf unvollständigen, unrichtigen oder unterlassenen Angaben des Auftraggebers, auf nicht offengelegten Materialeigenschaften, Vorschäden, unbekannten Materialaufbauten, vom Auftraggeber erteilten Anweisungen oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruht, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden trotz zumutbarer Prüfung selbst zu vertreten.
  9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
  10. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für zwingende gesetzliche Haftung sowie für ausdrücklich übernommene Garantien oder sonstige Fälle, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.

§ 12 BESONDERE RISIKEN DER LASERBEARBEITUNG

  1. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Laserbearbeitung eine technisch und physikalisch wirkende Bearbeitungsmethode darstellt, deren konkrete Auswirkungen von zahlreichen Faktoren abhängen können.
  2. Hierzu zählen insbesondere Materialart, Materialzusammensetzung, Materialstärke, Beschichtungsaufbau, Verschmutzungsgrad, Vorschäden, thermische Eigenschaften, Reflektionseigenschaften und unbekannte oder verdeckte Materialschichten.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass die Bearbeitung unter allen Umständen ohne jegliche optische, thermische oder sonstige Veränderung des zu bearbeitenden Gegenstandes durchgeführt werden kann.
  4. Die Bearbeitung technisch oder sicherheitstechnisch besonders empfindlicher Gegenstände setzt eine vorherige Mitteilung sämtlicher relevanter Eigenschaften und Risiken durch den Auftraggeber voraus.
  5. Der Auftraggeber hat insbesondere darauf hinzuweisen, wenn sich im oder am Bearbeitungsgegenstand empfindliche elektronische, elektrische, optische, mechanische oder sonstige Komponenten befinden.

§ 13 HÖHERE GEWALT UND NICHT ZU VERTRETENDE UMSTÄNDE

  1. Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung für die Dauer der Störung zu unterbrechen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  2. Hierzu gehören insbesondere unvorhersehbare technische Störungen, Energieausfälle, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, erhebliche Liefer- oder Transportstörungen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

§ 14 EIGENTUM UND ZUGANG ZUM ARBEITSGEGENSTAND

  1. Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung des Auftragnehmers hinsichtlich des zu bearbeitenden Gegenstandes berechtigt zu sein.
  2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass durch die Bearbeitung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechte Dritter am Bearbeitungsgegenstand zu prüfen.

§ 15 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  3. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB findet nicht statt.
  4. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

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